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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der G.E.D. GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal aus­drücklich vereinbart werden. Mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Abfälle gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen­bestätigungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebote/Auftragsannahme

(1) Die Angebote der G.E.D. GmbH basieren auf den uns vom AG vorgelegten Daten, Fakten, Zahlen, Gutachten und Analysen­ergebnissen sowie einer evtl. Besichtigung des Abfalls vor Ort bzw. Begutachtung einer repräsentativen Probe des Materials. Zur Beurteilung des zur Entsorgung anstehenden Abfalls hat der AG außer den vorgenannten Beurteilungskriterien auch Auskunft über eine historische Vornutzung bzw. Erzeugungsprozesse der Verunreinigung / Kontamination zu erteilen.

(2) Der AG ist für die Richtigkeit der Deklarationsanalytik der anfallenden Abfälle allein verantwortlich.

(3) Die Angebote der G.E.D. GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistung erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der G.E.D. GmbH verbindlich. Für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden zum Angebot ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen.

(4) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Mitarbeiter der G.E.D. GmbH, die über den Inhalt des schriftli­chen Angebots/Vertrages hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die G.E.D. GmbH schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Bereitstellung/abfallrechtliche Verantwortung

(1) Der AG hat die Abfälle an der Anfallstelle bereitzustellen bzw. bei entsprechender Vereinbarung den vorgegebenen Übergabe­stellen anzuliefern.

(2) Der AG hat für die freie Zugänglichkeit der Übernahme-/Anfallstelle Gewähr zu leisten. Im Falle der Behinderung des freien Zuganges bzw. der Übernahme-/Transportmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht der G.E.D. GmbH. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung des vollen Transportpreises auch die Leerfahrt, bleibt hiervon unberührt. Entstehen Wartezeiten bei der Materialübernahme, die durch den AG oder einen von ihm beauftragten Dritten zu verantworten sind, werden diese gemäß der uns entstehenden Kosten weiterberechnet.

(3) Entsteht der G.E.D. GmbH oder einem von ihr mit der Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Dritten zusätzliche Kosten aufgrund einer Bereitstellung nicht vertragsmäßiger Abfälle, so sind diese vom AG zu tragen. Gleiches gilt, wenn der AG nicht auf die von der G.E.D. GmbH vorgeschrie­bene Art und Weise die Abfälle bereitstellt. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der G.E.D. GmbH bleiben unberührt.

(4) Die von der G.E.D. GmbH übernommenen Vertragspflichten entbinden den AG nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfallstoffe.

(5) Der AG ist für richtige Deklaration der anfallenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächti­gung der G.E.D. GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.

(6) Die G.E.D. GmbH ist berechtigt, die Annahme von Abfall­stoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. den Analysenwerten abweichen, zu verweigern oder solche Abfälle einer ordnungsgemäßen Beseitigung/Verwertung zuzuführen und dem AG etwaige Mehrkosten, einschließlich der entstandenen Analysekosten, zu berechnen. Die G.E.D. GmbH ist berechtigt, jederzeit Proben für Analysezwecke zu entnehmen.

(7) Behördliche oder private Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliches, holt der AG auf seine Kosten ein. Sofern die G.E.D. GmbH zur Beantragung derartiger Genehmigungen verpflichtet ist, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des AG.

(8) Der AG ist verpflichtet, die G.E.D. GmbH rechtzeitig vor Durchführung der Leistung unaufgefordert über branchenspezifischen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen, Genehmigungen oder ähnliches zu informieren.

(9) Der AG ist verpflichtet, Art, Umfang und Lage des zu entsor­genden Abfalls der G.E.D. GmbH rechtzeitig vor Durchführung der Leistung unaufgefordert und unentgeltlich mitzuteilen, sowie Gutachten, Analysen und Materialproben oder ähnliches der G.E.D. GmbH zu überlassen.

(10) Stellen sich die vom AG erteilten Informationen als ganz oder teilweise unrichtig oder unvollständig heraus, werden behördliche oder private Erklärungen nicht oder verspätet oder unter leis­tungserschwerenden Auflagen oder Bedingungen erteilt und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung der Leistungen, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der G.E.D. GmbH das Recht zu, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten und die bis dahin erbrachten Leistungen nach dem Angebot und soweit dort nicht aufgeführt nach der ortsüblichen Vergütung abzurechnen. Schadensersatzansprüche des AG wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

(11) Der AG stellt die G.E.D. GmbH frei von sämtlichen Ansprü­chen Dritter, welche sich aus ganz oder teilweisen unrichtigen bzw. unvollständigen Informationen ergeben, insbesondere wenn Behörden oder Dritte die anderweitige Beseitigung bzw. Verwertung fordern, weil der Abfall falsch oder unvollständig deklariert worden ist.

 

§ 4 Lieferung/Leistungsstörungen

(1) Soweit unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, gesetzliche Veränderungen oder Wegfall von Genehmigungen die Leistungserbringung der G.E.D. GmbH wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die G.E.D. GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen dies nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die G.E.D. GmbH berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, welche die G.E.D. GmbH zu vertreten hat, muss ihr vom AG eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der AG berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern die G.E.D. GmbH die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens, der auf den Rechnungsbetrag der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit der G.E.D. GmbH.

(4) Die G.E.D. GmbH ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen.

 

§ 5 Übernahmebedingungen

(1) Die Lieferung und Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG, falls dies nicht im Angebot und der Auftragsbestätigung anders vereinbart wurde. Der AG trägt die Versandkosten und das Transportrisiko.

(2) Der AG gewährleistet, dass die übergebenen Abfälle den in der Abfallbeschreibung und in der Deklarationsanalytik gemachten Angaben entsprechen.

(3) Sollten bei der Annahmekontrollanalytik Annahmegrenzwert­überschreitungen der im Angebot benannten Entsorgungsanlage bzw. Entsorgungsstelle ermittelt werden, ist die G.E.D. GmbH berechtigt, das Material zurückzuweisen oder gem. § 50 KrW-/AbfG für diesen Abfall eine anderweitige Verwertung/Beseitigung anzubieten.

 

§ 6 Eigentumsübergang

(1)Transportleistungen:
Die Abfälle gehen an der - durch Auftrag definierten - Schnittstelle, in den Besitz des Beförderers über. Der Eigentümer bleibt bis zur bestätigten Übernahme und Kontrolle durch die Anlage der Abfallerzeuger und/oder AG. Die Transportleistungen werden auf Grundlage der "allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp)" in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

(2) Materialübernahme und Transport zu Anlagen:
Die Abfälle gehen durch die Übernahme an der Anlage in das Eigentum der beauftragten Anlage über. Wird bei der Be- oder Entladung durch die beauftragte Anlage festgestellt, dass es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Abfälle handelt, so ist der Abfallerzeuger und/oder AG verpflichtet, die Abfälle zurückzunehmen. Insoweit gelten die Abfälle als nicht übernommen und das Eigentum als nicht übertragen.

 

§ 7 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die G.E.D. GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für 3 Monate gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der G.E.D. GmbH genannten Preise, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise.

 

§ 8 Zahlung

(1) Rechnungen des Unternehmers sind soweit nichts anderes vereinbart, sofort ohne Abzug zu zahlen.

(2) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Unternehmer berechtigt nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem geltenden Basiszinssatz zu berechnen.

(3) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt und es sich um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.

(4) Bei Überweisungen und Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der G.E.D. GmbH vorbehaltlos gutgeschrieben wird (Annahme zahlungshalber). Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

(5) Die G.E.D. GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen und wird den AG über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die G.E.D. GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(6) Reklamationen aller Art berechtigen nicht zur Hinausschiebung des Zahlungstermins.

(7) Werden der G.E.D. GmbH nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die G.E.D. GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung Abfälle anzunehmen.

 

§ 9 Vorfälligstellung

(1) Kommt der AG schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist die G.E.D. GmbH befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist die G.E.D. GmbH außerdem berechtigt, Sicher­heitsleistungen zu verlangen.

 

§ 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestim­mungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsver­hältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB's der Sitz des Unternehmers.

(akt. 2010)

 

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